Endvermögen
Endvermögen, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten am Ende des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Tag der Beendigung des Güterstandes (§ 1375 BGB), der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB) oder der Klage auf vorzeitigen
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