Anfangsvermögen
Anfangsvermögen, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beginn des Güterstandes gehört (§ 1374 BGB). Dem Anfangsvermögen wird grundsätzlich hinzugerechnet, was ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes durch Verfügung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung
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