eingebrachtes Gut

eingebrachtes Gut, die Güter, die ein Ehegatte als sein Vermögen in die Ehe einbringt. Am eingebrachten Gut der Ehefrau hatte der Ehemann im bis zum 31. 3. 1953 gültigen gesetzlichen Güterstand (Güterstand der Verwaltung und Nutznießung durch den Ehemann) ein nießbrauchähnliches Verwaltungsrecht. Im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft (eheliches Güterrecht)

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