ehelicher Lebensbedarf

ehelicher Lebensbedarf, ein Rechtsbegriff (§ 1357 BGB), in der Schweiz (Artikel 166 ZGB): laufende Bedürfnisse der Familie, in Österreich (§ 96 ABGB) und früher in Deutschland: Schlüsselgewalt: Ehegatten sind befugt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des ehelichen Lebensbedarfs (einschließlich des Familienbedarfs) mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten

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