unmittelbarer Zwang (Verwaltungsvollstreckungsrecht)
unmittelbarer Zwang, Verwaltungsvollstreckungsrecht: neben der Ersatzvornahme und dem Zwangsgeld eines der Zwangsmittel im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Unmittelbarer Zwang erfolgt durch Einwirken auf Personen mittels körperlicher Gewalt oder deren Hilfsmittel (z. B. Festhalten einer Person, Schlag mit dem Gummiknüppel, Eintreten einer Tür) sowie durch Schusswaffengebrauch. An
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