Ersatzvornahme (Recht)

Ersatzvornahme, Recht:

allgemein die Vornahme einer vom Pflichtigen geschuldeten Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen. Das Schuldrecht kennt die Ersatzvornahme im Werkvertragsrecht (§ 637 BGB: Ersatzvornahme bzw. Selbstvornahme des Bestellers, wenn der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät) und im Mietrecht (§ 536aAbsatz 2 BGB: Ersatzvornahme des Mieters

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