Recht
Die Rechtsprechung folgt englischem Vorbild, wird jedoch durch das in der Kolonialzeit definierte, lokal unterschiedliche »Customary Law« (Gewohnheitsrecht) ergänzt. Letzteres betrifft u. a. Familien- und Landbesitzrecht, gilt jedoch nur, wenn es nicht in Konflikt mit der Verfassung oder anderem verbrieftem Recht steht. Das Gerichtswesen ist mehrstufig: An der Spitze steht
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