Übernahmeprinzip

Übernahmeprinzip, Grundsatz der Zwangsversteigerung: Die dem betreibenden oder beitretenden Gläubiger vorgehenden Rechte, z. B. Hypotheken mit besserem Rang, erlöschen durch die Zwangsversteigerung nicht, sondern bleiben kraft Gesetzes bestehen und werden als Belastungen des Grundstücks vom Erwerber übernommen. So braucht der Ersteher dafür keine Barmittel aufzuwenden; auch kann ein nachrangig

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