Deckungsprinzip (Recht)
Deckungsprinzip, Recht:
bei der Zwangsversteigerung unbeweglichen Vermögens und der Aufhebung von Gemeinschaften bürgerlichen Rechts geltender Grundsatz, dem zufolge die Rechte, die dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger vorgehen, durch die Zwangsversteigerung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Diese vorgehenden Rechte und die Kosten der Zwangsversteigerung müssen deshalb durch das Gebot des Bieters mindestens gedeckt sein.
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