Religion
Die Verfassung (Artikel 41) garantiert die Religionsfreiheit und stellt alle Religionsgemeinschaften rechtlich gleich (Artikel 7). Als Grundlage des laizistischen Staatsverständnisses des slowenischen Staates ist das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche in der Verfassung verankert (Artikel 7). Für die Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften (u. a. für deren
Quellenangabe
Kostenlos testen
redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte
altersgerecht aufbereitet im Schullexikon
monatlich kündbar