Reichsvikar
Reichsvikar, im Heiligen Römischen Reich
bis 1806 der Verwalter der Königsgewalt bei »Reichsvakanz«, d. h. Thronerledigung (falls nicht zu Lebzeiten des Herrschers ein Nachfolger gewählt wurde), bei Minderjährigkeit oder (bis Ende des Mittelalters) längerer Abwesenheit des Herrschers. Ohne die Ansprüche des Papsttums zu berücksichtigen, regelte die Goldene Bulle (1356) das Reichsvikariatsrecht. Demnach war im Bereich
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