Regelbedarfe (Sozialrecht)

Regelbedarfe, Sozialrecht:

Richtsätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe (§§ 28 und 28a SGB XII). Die Regelbedarfe umfassen den gesamten notwendigen Lebensunterhalt (§ 27a SGB XII), jedoch nicht die Kosten für Unterkunft und Heizung und bestimmte zusätzliche Bedarfe (Mehrbedarf § 30 SGB XII, einmalige Bedarfe § 31 SGB XII,

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