nicht eheliche Kinder
nicht eheliche Kinder, nach bis 30. 6. 1998 geltendem Recht Kinder einer unverheirateten Frau, in einer Nichtehe geborene Kinder, Kinder, deren Ehelichkeit wirksam angefochten worden war, sowie Kinder aus aufgelösten (oder für nichtig erklärten) Ehen, wenn sie später als 302 Tage nach der Eheauflösung geboren worden waren.
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