Ehelichkeit
Ehelichkeit, nach früherem Recht Bezeichnung für die eheliche Abstammung. Ein Kind war ehelich, wenn es nach der Eheschließung geboren, vor Beendigung der Ehe empfangen worden war und der Mann innerhalb der Empfängniszeit (302.–181. Tag vor der Geburt, § 1592 BGB alter Fassung) der Frau beigewohnt hatte. Ein Kind galt nicht
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