Kirchenaustritt

Kirchenaustritt, die staatskirchenrechtlich gegebene Möglichkeit der Trennung des Einzelnen von der Kirche. Sie hat zur Folge, dass der Betreffende nicht mehr zur Kirchensteuer herangezogen und – sofern es sich um Schüler handelt – hinsichtlich des Religionsunterrichts nicht mehr seiner Kirche zugerechnet wird. Öffentlich-rechtlich wirksam wird der Kirchenaustritt durch eine

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