Staat und Kirche

Staat und Kirche, Nach ihr achtet die EU den Status, den die Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen und beeinträchtigt diesen nicht; sie erkennt damit die Kirchen als Rechtssubjekte mit eigenem Status und als eigenständige Partner im europäischen Einigungsprozess an. Diese Bestimmung des Amsterdamer Vertrags wurde in Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übernommen.

Kurzformel zur Bezeichnung des Verhältnisses von Staat und Kirche; als in der Theologie, der Geschichts- und der Rechtswissenschaft eingebürgerter Begriff für dessen verschiedenen Ebenen stehend: theologisch für das Verhältnis der Träger zweier unterschiedlicher, von Gott gegebener »Gewalten«, historisch für das Verhältnis von Staat und Kirche als geschichtlich gewachsenen

Geschichtliche Entwicklung

Kirchen und moderner Staat (Trennungsmodelle)

Die Ausgestaltung des Staatskirchenrechts in Deutschland

Die Problematik des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche vor dem Hintergrund allgemeiner gesellschaftlicher Säkularisierung

Quellenangabe

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