Junktim

Junktim [lateinisch iunctim »vereinigt«, zu iungere »verbinden«] das, -s/-s,

eine Verbindung von Verhandlungsgegenständen eines Parlaments (besonders Gesetze) oder einer Konferenz (besonders Verträge), die nach Beratung und Verabschiedung nur gemeinsam in Kraft treten können. Die Ablehnung eines durch Junktim mit anderen Verhandlungsgegenständen verbundenen Verhandlungsgegenstandes macht das Inkrafttreten aller gegenstandslos.

Quellenangabe

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