Herstellungsklage

Herstellungsklage, Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens (§ 1353 Absatz 1 BGB), aber auch auf Erfüllung einzelner ehelicher Pflichten oder auf Unterlassung ehestörenden Verhaltens. Ein Herstellungsurteil kann nicht vollstreckt werden (§ 888 Absatz 3 ZPO), sodass seine praktische Bedeutung gering ist.

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