Haustürgeschäfte
Haustürgeschäfte,Außergeschäftsraumverträge,
im Rechtssinne Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung. Mit Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie zum 13. 6.2014 geht man nicht mehr von Haustürgeschäften aus, sondern von »außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen« oder »Außergeschäftsraumverträgen« (§ 312 BGB). Differenziert wird zwischen Verträgen außerhalb geschlossener Geschäftsräume (u. a. Haustürgeschäfte oder
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