Handelsgerichte
Handelsgerichte, übliche, aber ungenaue Bezeichnung für die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten. Sie sind zuständig für Klagen gegen Kaufleute aus zweiseitigen Handelsgeschäften, Wechsel-, Scheckklagen u. a. handelsrechtliche Streitigkeiten; sie bestehen aus einem Mitglied des Landgerichts und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern (§§ 93 ff. GVG). Die Zuständigkeit im Verhältnis zu
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