Grundruhrrecht
Grundruhr|recht [mittelhochdeutsch gruntruore »Strandung eines Schiffes«],
im mittelalterlichen Recht das dem Eigentümer oder den Anwohnern der Seeküsten und Binnengewässer zustehende Recht zur Aneignung gesunkener oder gestrandeter Schiffe und ihrer Ladung. Obwohl das Grundruhrrecht durch Heinrich VI., Ludwig den Bayern und Karl IV. abgeschafft war, behauptete es sich an Rhein und Main lange Zeit.
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