Empfängniszeit
Empfängniszeit, nach § 1600 d Absatz 3 BGB die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt eines Kindes, die von Bedeutung für die Feststellung der Vaterschaft ist. Zum früheren Recht Ehelichkeit.
Quellenangabe
Quellenangabe
redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte
altersgerecht aufbereitet im Schullexikon
monatlich kündbar