Völkerrecht
Vermögenswerte, Rechte und Sachgüter eines Ausländers unterliegen für ihren rechtlichen Schutz und auch wegen der Möglichkeit einer Enteignung der Rechtsordnung des Gebietsstaates, soweit nicht durch völkerrechtlichen Vertrag eine weiter gehende Sicherung vereinbart ist. Kraft allgemeinen Völkerrechts darf ausländisches Eigentum nur für Zwecke des Gemeinwohls, also nicht mit dem Ziel der
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