Sache
Sache, im Sinne des bürgerlichen Rechts ein räumlich begrenzbarer körperlicher Gegenstand (feste, flüssige und gasförmige Körper; §§ 90 ff. BGB, nicht aber Sachgesamtheiten wie z. B. eine Bibliothek oder ein Bestand an Wertpapieren). Diese Begriffsbestimmung ist für die dinglichen Rechte oder Sachenrechte maßgebend; z. B. ist Eigentum nur an Einzelsachen
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