Nießbrauch

Nießbrauch [Lehnübersetzung von lateinisch ususfructus »Recht der Nutzung fremden Eigentums«],

das einer bestimmten Person (Nießbraucher) zustehende, dingliche, höchstpersönliche Recht, aus einem fremden Gegenstand (bewegliche Sache, Grundstück, Recht, Vermögen) nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft sämtliche Nutzungen zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB); eine Beschränkung des Nießbrauchs durch Ausschluss einzelner Nutzungen ist möglich. Der Nießbraucher ist verpflichtet, die wirtschaftliche Bestimmung

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