Eigentum in öffentlicher Hand
Nur in seltenen, gesetzlich angeordneten Fällen kennt die Rechtsordnung das öffentliche Eigentum, das eine hoheitliche Sachherrschaft begründet (so im Hamburgischen Wegegesetz vom 22. 1. 1974). Eigentum, das in öffentlicher Hand (bei Bund, Ländern oder Gemeinden) steht, unterliegt sonst keinen besonderen Regeln, insbesondere stehen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sämtliche
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