Enzyklopädie

Enzyklopädie
Login

Dreißigster

Dreißigster, im altdeutschen und mittelalterlichen Recht das Privileg der Hinterbliebenen und des Gesindes, noch 30 Tage im Haus eines Verstorbenen zu verweilen und Unterhalt aus dem Nachlass zu empfangen; § 1969 BGB hat den Dreißigsten zugunsten von Familienangehörigen (nicht: Hausangestellte) des Erblassers, die zu seinem Hausstand gehörten und von

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.