Dreißigster
Dreißigster, im altdeutschen und mittelalterlichen Recht das Privileg der Hinterbliebenen und des Gesindes, noch 30 Tage im Haus eines Verstorbenen zu verweilen und Unterhalt aus dem Nachlass zu empfangen; § 1969 BGB hat den Dreißigsten zugunsten von Familienangehörigen (nicht: Hausangestellte) des Erblassers, die zu seinem Hausstand gehörten und von
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