Aufführungsrecht
Aufführungsrecht, die ausschließlich dem Urheber zustehende Befugnis, Bühnenwerke und Werke der Musik öffentlich zu Gehör zu bringen oder bühnenmäßig darzustellen (§ 19 Absatz 2 UrhG). Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Werken durch andere sind deshalb genehmigungs- und vergütungspflichtig. Wodurch die Aufführung bewirkt wird, ist gleichgültig (direkte Darbietung, öffentliche Wiedergabe von
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