Viehkauf (Recht)
Viehkauf, Recht:
früher in den §§ 481–492 BGB enthaltene Sonderregelungen für den Kauf von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindern, Schafen oder Schweinen. Insbesondere galten spezielle Gewährleistungsvorschriften bei Viehmängeln (Haftung z. B. nur für bestimmte Mängel [Tierkrankheiten] innerhalb verkürzter Fristen). Diese Sonderregelungen wurden mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. 1. 2002 aufgehoben. Nunmehr
Quellenangabe
Kostenlos testen
redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte
altersgerecht aufbereitet im Schullexikon
monatlich kündbar