Staatsakt (Staatsrecht)

Staats|akt, Staatsrecht:

1) Bezeichnung aller hoheitlichen Entscheidungen oberster Staatsorgane (Gesetzgebungs-, Regierungsakte; auch völkerrechtliche Akte wie Vertragsschluss oder -kündigung, Kriegserklärung u. a.), Akte nachgeordneter Behörden (Verwaltungsakte) oder der Gerichte (Justizakte); 2) eine vom Staatsoberhaupt angeordnete feierliche Veranstaltung, an der die Vertreter der höchsten Staatsorgane und des diplomatischen Korps sowie andere Persönlichkeiten des öffentlichen

Quellenangabe

Brockhaus Schullexikon Online, Staatsakt (Staatsrecht). https://brockhaus.de/ecs/julex/article/staatsakt-staatsrecht (aufgerufen am 2025-04-13), NE GmbH Brockhaus

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