Juristische Abschlüsse
Anders als Studierende fast aller anderen Fächer machen Juristinnen und Juristen normalerweise keine Bachelor- und Masterprüfung, sondern das erste und zweite juristische Staatsexamen (siehe Staatsprüfung). Das erste Staatsexamen wird nach dem Studium absolviert, das zweite nach dem Referendariat. Bei bestandenem erstem Staatsexamen wird auf Antrag oder automatisch der Titel »Diplom-Jurist«
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe
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