Familienversicherung

Famili|enversicherung, 1) ab 1. 1. 1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung die beitragsfreie Versicherung der Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern (§ 10 SGB V), wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht selbst einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen besitzen und ihr Einkommen

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