Mehrheit von Erben
Fällt die Erbschaft an mehrere Erben (Miterbe), so treten diese bis zur Auseinandersetzung (Erbteilung) in eine besonders ausgestaltete Rechtsgemeinschaft, die Erbengemeinschaft. Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, es sei denn, der Erblasser hätte dies für eine Übergangszeit (längstens 30 Jahre) ausgeschlossen. Der Erblasser kann die Erbschaft
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