Grundprinzipien
Als Grundprinzipien des deutschen Erbrechts kann man die Grundsätze der Universalsukzession (Gesamtnachfolge), der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrechts bezeichnen. Der erste Grundsatz bedeutet, dass kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, ohne dass es bestimmter Übertragungsakte bedarf. Den Erben stehen solche Personen gegenüber,
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