Ehegattenerbrecht
Das gesetzliche Erbrecht berücksichtigt den überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Erbfalles mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe gelebt hat, ohne dass es auf die Dauer der Ehe ankommt. Das Erbrecht ist ausgeschlossen (§ 1933 BGB), wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen
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