Teilarbeitslosengeld
Teil|arbeitslosengeld, Geldleistung der Arbeitsverwaltung, die gemäß § 162 SGB III durch einen Arbeitnehmer beantragt werden kann, der 1) teilarbeitslos ist, 2) sich teilarbeitslos gemeldet hat, 3) die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb einer Anwartschaftsfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate zwei versicherungspflichtige
Informationen zum Artikel
Quellenangabe