Schikane (bürgerliches Recht)

Schikane [französisch chicane, zu chicaner »das Recht verdrehen«] die, -/-n, bürgerliches Recht:

Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (Schikaneverbot). Die Voraussetzung, wonach die Rechtsausübung für den Berechtigten objektiv keinerlei Vorteil bringt, engt den Anwendungsbereich der Vorschrift ein. Die Schikane ist ein Sonderfall des Rechtsmissbrauchs; unter Umständen besteht

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