Arglisteinrede
Arglist|einrede, im römischen und gemeinen Recht ein die Rechtsausübung begrenzender Rechtsbehelf (lateinisch exceptio doli; Hauptfälle: exceptio doli specialis »Einwand des arglistigen Rechtserwerbs« und exceptio doli generalis »Einwand der gegenwärtigen Arglist«). Heute werden diese Fälle über § 242 BGB (Treu und Glauben) als unzulässige Rechtsausübung behandelt, die vom Richter von
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