Verbrauchsgüterkauf (bürgerliches Recht)

Verbrauchsgüterkauf, bürgerliches Recht:

Kauf einer beweglichen Sache (neu oder gebraucht) durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (§ 474 Absatz 1 BGB). Auf den Verbrauchsgüterkauf finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts Anwendung, soweit nicht die §§ 474–479 BGB etwas anderes bestimmen. Die §§ 474 folgende gelten u. a. nicht für Kaufverträge zwischen Verbrauchern

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.