Scheingeschäft
Scheingeschäft, simuliertes Geschäft,
ein Rechtsgeschäft, bei dem sich beide Vertragsteile darüber einig sind, dass es nur zum Schein (also ohne Rechtsbindungswillen) geschlossen ist. Scheingeschäfte sind nach § 117 Absatz 1 BGB nichtig. Hat das Scheingeschäft den Zweck, ein anderes, von den Parteien wirklich gewolltes (»dissimuliertes«) Rechtsgeschäft zu verdecken, finden nach § 117 Absatz
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