Rauschtat
Rauschtat, die im Zustand rauschbedingter Schuldunfähigkeit begangene Straftat: Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (z. B. Drogen) in einen Rausch versetzt, wird wegen »Vollrausches« (Herbeiführung des Rauschzustandes) gemäß § 323 a StGB mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er
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