Teilnahme (Strafrecht)

Teilnahme, Strafrecht:

zusammenfassende Bezeichnung für Anstiftung und Beihilfe. Die Teilnahme setzt die Tat eines Täters voraus, die tatbestandsmäßig, vorsätzlich und rechtswidrig, aber nicht notwendig schuldhaft sein muss (limitierte Akzessorietät; § 29 StGB; akzessorisch). Fehlen besondere persönliche Merkmale (z. B. die Eigenschaft, Richter zu sein), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer,

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