Nutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigung, der Anspruch des Vermieters für den Fall, dass der Mieter die Mietsache verspätet zurückgibt (§ 546 a BGB). Für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache kann der Vermieter als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen, bei einem Mietverhältnis über Räume auch die ortsübliche Miete. Neben der Nutzungsentschädigung kann er
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