Untermiete
Untermiete, Weitervermietung einer gemieteten Sache, besonders von Wohnraum durch den Mieter; bedarf der Erlaubnis des Vermieters (§§ 540, 553 BGB). Der Mieter hat jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm auch nach Abschluss des Vertrages gestattet wird, einzelne Räume Dritten zum Gebrauch zu überlassen, es sei denn, die Überlassung kann
Informationen zum Artikel
Quellenangabe