Nachbesserung

Nachbesserung, im Kaufrecht die Beseitigung eines Mangels der Kaufsache auf Verlangen des Käufers (§ 439 Absatz 1 BGB). Der Verkäufer hat die Transport- und Materialkosten zu tragen. Verstreicht die für die Nachbesserung gesetzte Frist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz der

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