Kauf auf Probe

Kauf auf Probe, ein Kauf, zu dem sich der Käufer nach Erprobung der Sache entscheidet (§§ 454, 455 BGB). Entweder erhält der Käufer die Sache sofort oder er darf sie untersuchen. Der Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Kaufgegenstandes, die im Belieben des Käufers steht, geschlossen.

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