Mangel (bürgerliches Recht)
Mangel, bürgerliches Recht:
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn sie sich für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1 BGB). Eine Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine Rechte gegen den Käufer geltend machen können. (
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