Kinderzuschlag

Kinderzuschlag, Zuschuss nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder § 33 b Bundesversorgungsgesetz.

Einen Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht, das monatliche Einkommen der Erziehungsberechtigten eine Mindestgrenze überschreitet (900 € bei Elternpaaren bzw. 600 € bei Alleinerziehenden),

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