Erziehungsgeld
Erziehungsgeld, 1986 eingeführte Leistung mit dem Zweck eines finanziellen Ausgleichs für die Erziehung in der ersten Lebensphase eines Kindes.
Anspruch hatte, wer a) einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, b) mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebte, c) dieses Kind selbst betreute und erzog und d) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (§ 1 Bundeserziehungsgeldgesetz, Abkürzung BErzGG, in der Fassung vom 9.2.2004).
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