Geschäftsführung (Recht)
Geschäftsführung, Recht:
1) Geschäftsbesorgung, Vornahme von Rechtsgeschäften und rechtlich bedeutsamen Handlungen für einen anderen. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Geschäft so zu führen, wie es dem Interesse des Geschäftsherrn und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht, andernfalls, d. h., wenn der Geschäftsführer den gegenteiligen Willen des Geschäftsherrn kannte oder
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